§ 19 – Übergangsvorschriften
(1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung. (2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts anderes bestimmt ist. (3) Wird Kinderzuschlag vor dem 1. Juli 2019 bewilligt, finden die Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung, mit Ausnahme der Regelung zum monatlichen Höchstbetrag des Kinderzuschlags nach § 20 Absatz 3. (4) § 6c lässt Unterhaltsleistungen, die vor dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind, unberührt.
Kurz erklärt
- Für Nachzahlungen und Rückforderungen von Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen vor 1996 gelten alte Regelungen bis Ende 1995.
- Verfahren, die am 1. Januar 1996 laufen, werden nach den alten Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes abgeschlossen, sofern das Einkommensteuergesetz nichts anderes sagt.
- Wenn Kinderzuschlag vor dem 1. Juli 2019 bewilligt wird, gelten die alten Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes weiter, außer für den monatlichen Höchstbetrag des Kinderzuschlags.
- Unterhaltsleistungen, die vor dem 30. Juni 2021 fällig wurden, bleiben unberührt von § 6c.
- Die genannten Regelungen betreffen spezifische Zeiträume und Bedingungen für Kindergeld und Kinderzuschlag.